Satzung des Ortsverbandes

„Die Grünen Messel“ 


§ 1 Name und Sitz

 

1Der Ortsverband Messel der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen "Die GRÜNEN Messel“, Kurzname "Grüne". 2Der Ortsverband ist Untergliederung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg. 3Sitz  des OV ist Messel.

 

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von Bündnis 90/Die GRÜNEN und Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes zu beantragen.2Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich zu erklären), Streichung, Ausschluss oder Tod. 3Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unentschuldigt über ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Verzug ist.

 

 

 

§ 3 Ausschluss

 

(1) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei und ihre Grundsätze verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

 

(2) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(3) 1Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschiedskommission über den Ausschluss. 2Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bis zur höchsten Schiedskommission möglich.

 

 

 

§ 4 Freie Mitarbeit

 

(1) 1Der Ortsverband ermöglicht für Nichtmitglieder, die keiner anderen Partei angehören, die Form der freien Mitarbeit. 2Sie steht jeder und jedem offen. 3Freie Mitarbeit beginnt mit der entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand, soweit dieser dem nicht begründet widerspricht.

 

(2) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion im Ortsverband zu beteiligen.

 

(3) Freie Mitarbeit endet:

 

·      durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

 

·      durch Feststellung fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,

 

·      bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständigen Gremien, bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.

 

(4) 1Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. 2Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90/Die GRÜNEN delegiert werden.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der OV-Mitglieder

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus der Satzung des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die GRÜNEN sowie des Landesverbandes Hessen.

 

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Ortsverbandes sind:

 

1. Die Ortsversammlung (Mitgliederversammlung)

 

2. Der Ortsvorstand

 

 

 

§ 7 Gliederungen

 

Stadtteilgruppen sind unzulässig.

 

 

 

§ 8 Ortsversammlung (Mitgliederversammlung)

 

(1) 1Die Ortsversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene. 2Jedes Mitglied des OV hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.3Die Ortsversammlung ist in der Regel öffentlich. 4Der Vorstand kann in der Einladung auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung hinweisen. 5Auf Antrag eines Mitglieds kann darüber in nicht öffentlicher Sitzung abgestimmt werden.

 

(2) Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl des Vorstandes, der KandidatInnen für die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand, der Delegierten für überregionale Parteiversammlungen, soweit dies nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht, sowie die Wahl der RechnungsprüferInnen.

 

(3) 1Sie beschließt die Satzung des Ortsverbandes sowie über Änderungs- und Ergänzungsanträge.2Beschlussanträge zur Satzung, ihrer Änderung oder Ergänzung müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der beschlussfassenden Sitzung in Textform zugänglich sein. 3Dazu genügt auch ein Hinweis in der Einladung auf Veröffentlichung auf der Website des OV. 4Satzungsändernde oder satzungsergänzende Anträge bedürfen zu ihrer Annahme einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des OV.

 

(4) 1Die Ortsversammlung beschließt über politische Anträge und Resolutionen. 2Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(5) 1Beschlüsse der Ortsversammlung, die Anträge an Organe höherer Gebietsverbände zum Inhalt haben, sind für Delegierte bindend. 2Delegierte sind der Ortsversammlung rechenschaftspflichtig.

 

(6) 1Beschlüsse der Ortsversammlung, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. 2Der Vorstand ist der Ortsversammlung rechenschaftspflichtig.

 

(7) 1Eine Ortsversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 2Vor jeder Ortsversammlung ergeht die Einladung an alle Mitglieder. 3Anträge zur Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind der Einladung beizufügen. 4Die Einladung muss 14 Tage vorher vom Vorstand verschickt werden. 5Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

 

(8) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 5 Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung abzuhalten. 2Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

 

(9) 1Die Versammlung beschließt zu Beginn über die Tagesordnung. 2Nicht in der Einladung benannte Punkte können von allen Anwesenden vorgeschlagen werden.3Satzungsänderungsanträge, Auflösung des Ortsverbandes sowie Abwahl von Mitgliedern des Vorstands müssen bei der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt sein, um behandelt werden zu können.

 

(10) Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) 1Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. 2Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Ortsversammlung. 3Er kann Erklärungen und Stellungnahmen für den Ortsverband abgeben.

 

(2) 1Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern, unter ihnen ein/e Vorstandssprecher/-in. 2Die Ortsversammlung kann bis zu sechs weitere Mitglieder als Beisitzer/-innen wählen.

 

(3) 1Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält; in weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. 2Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. 3Wiederwahl ist möglich. 4Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, ist so zu verfahren.

 

(4) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig. 3Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung auf den Ortsverband hat die Stimme des/der Finanzwart/-in ein aufschiebendes Veto. 4Der Antrag muss dann der Ortsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

(5) 1Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. 2Ein entsprechender Antrag von mindestens fünf (5) Mitgliedern muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. 3Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Ortsverbandes.

 

 

 

§ 10 Finanzen

 

(1) Der Vorstand soll nach Bedarf eine Finanzordnung beschließen, die der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt wird.

 

(2) Der Vorstand beschließt über einen jährlichen Wirtschaftsplan, der der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben wird.

 

(3) Der Vorstand kann die Bewirtschaftung seiner Einnahmen und Ausgaben dem Kreisverband übertragen und dazu entsprechende Vereinbarung schließen.

 

 

 

§11 Schlussbestimmung

 

(1) 1Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. 2Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

 

(2) Im Falle einer Auflösung des Ortsverbandes fällt das Vermögen automatisch an den Kreisverband. 

 

(3) Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

 

 

 

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Ortsversammlung am 21.06.2019 in Kraft.